Überflutungen vermeiden

Probleme lassen sich lösen, Fehler bei der Flachdachentwässerung vermeiden. In einer Serie bieten wir Dachhandwerkern Tipps, damit es in der täglichen Praxis gut läuft. In Teil 10 beschäftigen wir uns mit der Frage, was man bei der Notentwässerung beachten muss, um auf der sicheren Seite zu sein.

In den Sommermonaten wünschen wir uns den Regen sehnlich herbei. Doch wenn es dann zum Niederschlag kommt, dann ist der Regen oft so heftig, dass Straßen überflutet werden. Durch hohe Wassermassen kann es sogar zum Einsturz von Flachdächern kommen, wie etwa an einem Universitätsgebäude in Wuppertal im Mai 2018. Planer und Handwerker stehen daher umso mehr in der Pflicht, eine korrekt ausgelegte Notentwässerung für Flachdächer zu planen. Für die Planung und Ausführung einer Notentwässerung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, etwa die DIN EN 12056 Teil 3 und die DIN 1986 Teil 100.

 

Das fordern die Regelwerke

Neben der Hauptentwässerung schreiben diese Regelwerke für Neubauten und Sanierungen eine ausreichend angelegte Notentwässerung vor. Maßgeblich gestützt werden die Forderungen unter anderem durch die Musterbauordnungen. Demnach sind Bauherren verpflichtet, Gebäude nach der MBO §3 „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“ Zur Erfüllung des Gesetzes sind dabei nach VOB/B §4, Absatz 2 die „anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.“

 

Nachrüsten der Notentwässerung

Bei besonders schützenswerten Gebäuden, wie etwa Krankenhäusern, Museen, Schulen oder Gebäuden mit hoher Besucherzahl, sollte die Notentwässerung nach der DIN 1986-100 in der Lage sein, den Jahrhundertregen alleine abzuführen. Insbesondere bei der Sanierung eines Flachdachs ist eine Nachrüstung der Notentwässerung und die Anpassung an die DIN 1986-100 erforderlich. Kommt es aufgrund von unzureichender oder fehlender Entwässerung oder Notentwässerung zu einem Schaden, greift die Gebäudeversicherung nicht. Gemäß OLG Karlsruhe Urteil 12U 92/11 handelt es sich bei so einem Schaden „um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes für den der Versicherungsnehmer keinen Deckungsschutz erwarten kann.“

Für die Planung einer Entwässerung stellt sich somit nicht mehr die Frage ob eine Notentwässerung eingesetzt werden muss. Vielmehr ist zu klären, wie die Notentwässerung eingeplant und ausgeführt werden kann.

Autorin

Dr.-Ing. Susanne Kasparek ist Produktmanagerin bei der Sita Bauelemente GmbH in Rheda-Wiedenbrück.

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