Sicheres Arbeiten auf Steildächern
Statistiken zeigen, dass etwa 30 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle auf Abstürze zurückzuführen sind. Für das geneigte Dach ergeben sich zahlreiche Sicherheitsaspekte – nicht nur für die Bauzeit, sondern auch für Wartungs- und Inspektionsarbeiten. Wir geben einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.
Im Arbeitsschutzgesetz werden die Pflichten des Bauherrn als Veranlasser eines Bauvorhabens betont. Sie beginnen bereits bei der Planung und wirken bis in die Betriebsphase. Bei größeren Bauvorhaben plant ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die Unterlagen für spätere Arbeiten. Die Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen gilt aber auch für kleinere Bauwerke.
Der Auftragnehmer hat für seine Mitarbeiter eine besondere Verantwortung mit haftungsrechtlichen Aspekten. Auch im Vertragsverhältnis gegenüber dem Bauherrn ergeben sich Aspekte, die bei Nichtbeachtung zu einer mangelhaften Leistung führen.
Arbeitsschutzmaßnahmen sind Pflicht
Absturzsicherungen können nur wirken, wenn sie einfach, schnell und sicher einsetzbar sind. Die DIN 4426 ist das Grundlagenwerk zur Planung und Ausführung von Dachinstallationen. Arbeitsplätze und Verkehrswege für Schornsteinfegerarbeiten werden in DIN 18160-5 beschrieben und gelten in Verbindung mit der Baustellenverordnung, den Regelwerken des ZVDH und den Arbeitsschutzbestimmungen.
Ausnahmen für Wartungs- und Inspektionsarbeiten
Nach DIN 4426 sind Arbeitsplätze und Verkehrswege dauerhaft zu installieren. Der Gesetzgeber gibt grundsätzlich kollektiven Sicherungsmaßnahmen (etwa einem Geländer) Vorrang vor individuellen Maßnahmen mit Anschlagpunkten. Für kurzzeitige Wartungs- und Inspektionsarbeiten kann davon abgewichen werden.
Komplexes Zusammenspiel rechtlicher Anforderungen
Die ZVDH-Regeln beschreiben Einbauteile zur Befestigung von Solaranlagen oder zur Wartung und Begehung einer Dachfläche, deren Anordnung auf dem Dach und die Anforderungen der Sicherheit von Personen und Lasten zur Wartung und Instandhaltung. Die Betretbarkeit und Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen auf dem Dach soll dabei auch für spätere Arbeiten gewährleistet sein.
Die Baustellenverordnung unterscheidet zwischen Inspektionen und Wartungsarbeiten mit einem Aufwand von bis zu zwei Manntagen sowie Dacharbeiten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die DIN 4426 formulieren in Abhängigkeit von Dachneigung, Dachmaterial sowie Art der Tätigkeit die Anforderungen, die immer in Verbindung mit den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften gelten. Die BGI 5164 erläutert die Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern, unter anderem mit Sicherheitsdachhaken, um bei Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen schwere Absturzunfälle zu verhindern.
Steilere Dächer erfordern aufwendige Maßnahmen
An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern absturzsichernde Maßnahmen zu treffen. Dächer mit mehr als 20° Dachneigung erfordern aufwändigere Maßnahmen. Dächer mit Dachinstallationen, das können beispielsweise Solaranlagen sein, gelten als Wartungsdächer. Auf die Einrichtung von sicheren Arbeitsplätzen für Wartungsarbeiten mit nicht mehr als zwei Arbeitstagen kann verzichtet werden, wenn ein Anseilschutz verwendet wird, der an geeigneten Anschlagpunkten im Dach befestigt wird. Ohne sichere Anschlagpunkte sind bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Hubarbeitsbühnen oder Dachfanggerüste erforderlich.
Dachhaken für Leitern und als Anschlagpunkte
Auf Steildächern mit einer Dachneigung von 20°-75° sind Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzubauen. Geprüfte Sicherheitsdachhaken sind zum Einhängen von Dachdeckerleitern, zum Befestigen von Dachdeckerstühlen auf geneigten Dächern sowie als Anschlagpunkte für eine PSAgA bei kurzzeitigen Dacharbeiten geeignet. Sie müssen der DIN EN 517 entsprechen und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sein.
Montage eines Sicherheitsdachhakens Typ B
Universell einsetzbare Systeme zur sicheren Dachbegehung, wie das „Trapac“-System von Klöber, bestehen aus farblich auf die Dachdeckung abgestimmten Steig- und Laufrosten sowie Einzeltritten.