Sicheres Arbeiten auf Steildächern

Statistiken zeigen, dass etwa 30 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle auf Abstürze zurückzuführen sind. Für das geneigte Dach ergeben sich zahlreiche Sicherheitsaspekte – nicht nur für die Bauzeit, sondern auch für Wartungs- und Inspektionsarbeiten. Wir geben einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Im Arbeitsschutzgesetz werden die Pflichten des Bauherrn als Veranlasser eines Bauvorhabens betont. Sie beginnen bereits bei der Planung und wirken bis in die Betriebsphase. Bei größeren Bauvorhaben plant ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die Unterlagen für spätere Arbeiten. Die Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen gilt aber auch für kleinere Bauwerke.

Der Auftragnehmer hat für seine Mitarbeiter eine besondere Verantwortung mit haftungsrechtlichen Aspekten. Auch im Vertragsverhältnis gegenüber dem Bauherrn ergeben sich Aspekte, die bei Nichtbeachtung zu einer mangelhaften Leistung führen.

Arbeitsschutzmaßnahmen sind Pflicht

Absturzsicherungen können nur wirken, wenn sie einfach, schnell und sicher einsetzbar sind. Die DIN 4426 ist das Grundlagenwerk zur Planung und Ausführung von Dachinstallationen. Arbeitsplätze und Verkehrswege für Schornsteinfegerarbeiten werden in DIN 18160-5 beschrieben und gelten in Verbindung mit der Baustellenverordnung, den Regelwerken des ZVDH und den Arbeitsschutzbestimmungen.

Ausnahmen für Wartungs- und Inspektionsarbeiten

Nach DIN 4426 sind Arbeitsplätze und Verkehrswege dauerhaft zu installieren. Der Gesetzgeber gibt grundsätzlich kollektiven Sicherungsmaßnahmen (etwa einem Geländer) Vorrang vor individuellen Maßnahmen mit Anschlagpunkten. Für kurzzeitige Wartungs- und Inspektionsarbeiten kann davon abgewichen werden.

Dachflächen müssen dabei generell durchsturzsicher sein. Nach den anerkannten Regeln der Technik ist ein gelattetes Dach als tragfähige Unterlage für eine Dachdeckung durchsturzsicher, wenn es die folgenden Punkte erfüllt: Die Dachlatten müssen mindestens der Sortierklasse S 10 (TS), mit Querschnitten von 30 x 50 mm bis zu einem Sparrenabstand von 80 cm oder Nennquerschnitten 40 x 60 mm mit einem Sparrenabstand von bis zu 100 cm entsprechen. Bei Sparrenabständen über 100 cm sind die Dachlatten statisch nachzuweisen. Zusätzliche, dauerhafte Maßnahmen zur Durchsturzsicherheit sind bei einem lichtem Dachlattenabstand von mehr als 40 cm vorzusehen.

Komplexes Zusammenspiel rechtlicher Anforderungen

Die ZVDH-Regeln beschreiben Einbauteile zur Befestigung von Solaranlagen oder zur Wartung und Begehung einer Dachfläche, deren Anordnung auf dem Dach und die Anforderungen der Sicherheit von Personen und Lasten zur Wartung und Instandhaltung. Die Betretbarkeit und Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen auf dem Dach soll dabei auch für spätere Arbeiten gewährleistet sein.

Die Baustellenverordnung unterscheidet zwischen Inspektionen und Wartungsarbeiten mit einem Aufwand von bis zu zwei Manntagen sowie Dacharbeiten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die DIN 4426 formulieren in Abhängigkeit von Dachneigung, Dachmaterial sowie Art der Tätigkeit die Anforderungen, die immer in Verbindung mit den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften gelten. Die BGI 5164 erläutert die Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern, unter anderem mit Sicherheitsdachhaken, um bei Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen schwere Absturzunfälle zu verhindern.

Steilere Dächer erfordern aufwendige Maßnahmen

An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern absturzsichernde Maßnahmen zu treffen. Dächer mit mehr als 20° Dachneigung erfordern aufwändigere Maßnahmen. Dächer mit Dachinstallationen,  das können beispielsweise Solaranlagen sein, gelten als Wartungsdächer. Auf die Einrichtung von sicheren Arbeitsplätzen für Wartungsarbeiten mit nicht mehr als zwei Arbeitstagen kann verzichtet werden, wenn ein Anseilschutz verwendet wird, der an geeigneten Anschlagpunkten im Dach befestigt wird. Ohne sichere Anschlagpunkte sind bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Hubarbeitsbühnen oder Dachfanggerüste erforderlich.

Dachhaken für Leitern und als Anschlagpunkte

Auf Steildächern mit einer Dachneigung von 20°-75° sind Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzubauen. Geprüfte Sicherheitsdachhaken sind zum Einhängen von Dachdeckerleitern, zum Befestigen von Dachdeckerstühlen auf geneigten Dächern sowie als Anschlagpunkte für eine PSAgA bei kurzzeitigen Dacharbeiten geeignet. Sie müssen der DIN EN 517 entsprechen und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sein.

Ein Sicherheitsdachhaken vom Typ A darf nur in der Falllinie der Dachfläche benutzt werden. Der Sicherheitsdachhaken vom Typ B ermöglicht eine Belastung auf dem Steildach nicht nur bis zur Traufe, sondern auch zum Ortgang und First und darüber hinaus auf die andere Dachseite. Eine individuelle bauseitige Prüfstatik ist ohne offizielle Zulassung nicht ausreichend. Die Verteilung der Dachhaken auf dem Dach erfolgt nach der BGI Richtlinie 5164 „Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern“. Dabei gilt für ausreichende Sicherheit:

die Anordnung der oberen Dachhakenreihe 1-2 m unterhalb vom First,

die Anordnung der unteren Reihe 2,5 - 5 m oberhalb der Traufe (gemessen in der Dachneigung); empfohlen wird der Einbau von Sicherheitsdachhaken im maximalen Rastermaß von horizontal 3,50 m und vertikal 5,00 m,

die Anordnung eines Sicherungshakens für den Dachzustieg 1 m oberhalb der Traufe beziehungsweise neben einem Dachfenster als Dachausstieg.

Montage eines Sicherheitsdachhakens Typ B

Für den „Trapac“-Sicherheitsdachhaken Typ B wird zur sicheren Einleitung der Lasten in die Unterkonstruktion eine Befestigungsschiene über zwei Sparren mit einem maximalen Sparrenabstand von 1 m befestigt. Darauf wird der Sicherheitsdachhaken posi­tioniert und verschraubt. Nach Festlegen der Schienenposition wird die Dachlatte unterhalb der Befestigungsschiene ausgenommen und die ausgesägte Dachlatte mit zwei Konterlattenstücken unterstützt. Die Schiene wird mit zwei Schrauben auf der Konterlattung befestigt. Der Sicherheitsdachhaken wird positioniert und verschraubt und die Dachdeckung beigedeckt. Eine Wartung und Überprüfung durch eine sachkundige Person sollte alle 12 Monate erfolgen. Auch eine Dokumentation für spätere Arbeiten ist erforderlich. Produkte für dauerhaft installierte Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen die Anforderungen der Norm EN 516 erfüllen damit sie CE-konform sind. Für den fachgerechten Einsatz gelten die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Fachvorschriften sowie DIN 4426. Auf geneigten Dachflächen mit mehr als 20° Neigung können Umwehrungen zum Schutz gegen Absturz in der Regel nicht eingebaut werden.

Universell einsetzbare Systeme zur sicheren Dachbegehung, wie das „Trapac“-System von Klöber, bestehen aus farblich auf die Dachdeckung abgestimmten Steig- und Laufrosten sowie Einzeltritten.

Fazit

Mit abgestimmten und geprüften Systemen kann dem Sicherheitsbedürfnis von Dachhandwerkern, aber auch anderen auf dem Dach beteiligten Gewerken Rechnung getragen werden. Die möglichst großzügige Dimensionierung ermöglicht die sichere Begehung des geneigten Daches.

Autor

Dipl.-Ing. Hanns-Christoph Zebe ist Inhaber des Ingenieurbüros Zebe-PR für Kommunikation im Bauwesen in Kaiserslautern und unterstützt den Hersteller Klöber bei der Pressearbeit.

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