Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk steigt

Zum 1.1.2022 steigt der Mindestlohn für Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

Der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ist zum 1. Januar 2022 gestiegen und beträgt jetzt 13 € pro Stunde. Damit wurde er gegenüber dem Vorjahr um 40 Cent erhöht. Ab 1.1.2023 steigt der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk auf 13,30 € die Stunde.

Für Gesellen im Dachdeckerhandwerk beträgt der Mindestlohn ab sofort 14,50 € pro Stunde, das ist ebenfalls ein Plus von 0,40 € pro Stunde gegenüber dem Vorjahr. Zum 1. Januar 2023 wird der Mindeslohn für Dachdeckergesellen auf 14,80 € pro Stunde angehoben.

Fälligkeit

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, die nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk durchführen.

Geltungsbereich

In den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks im Sinne des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrags.

Nicht erfasst werden Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs sowie Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen (bisher: 50 Arbeitstage) beschäftigt werden. Diese haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk.

Ausnahmen für Reinigungs- und Büropersonal

Von der Mindestlohnpflicht sind auch Personen ausgenommen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren. Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird sowie gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden, werden ebenfalls nicht erfasst. Das gilt allerdings nicht für den Bereich der Vorfertigung im Betrieb, hier ist der Mindestlohn zu zahlen.

Der ZVDH und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hatten den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit direkt im Nachgang zum Tarifabschluss am 16. Juli 2021 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingereicht. Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Der Vorgänger-Tarifvertrag war mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.

Mehr Informationen unter https://dachdecker.org/

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