Neue Drohnenverordnung: Diese Regeln gelten für gewerbliche Flüge mit Drohnen

Drohnen erfreuen sich einer immer größer werdenden Beliebtheit. Egal ob zum Freizeitzweck oder zur gewerblichen Nutzung. Dennoch gibt es einige Regeln, die zu beachten sind. Die neue Drohnenverordnung ist im April in Kraft getreten. Wir zeigen Ihnen, welche Regeln für Drohnenflüge jetzt gelten.

Drohnen werden immer beliebter. Egal ob für die Freizeit oder zur gewerblichen Nutzung. Bevor man mit Drohnen in die Luft geht, sollte man aber bestimmte Gesetze und Regeln kennen. Der Betrieb von Drohnen ist seit April gesetzlich neu geregelt durch die „Drohnenverordnung“. Die stammt ursprünglich von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Regeln, die nach der neuen Drohnenverordnung für gewerbliche Drohnenflüge gelten.

„Drohnenführerschein“ ab 2 kg Gewicht

Besitzer von mehr als zwei Kilo schweren Drohnen müssen ab dem 1.10.2017 Flugkenntnisse nachweisen (der so genannte „Drohnenführerschein“). Den Nachweis erlangt man entweder über eine Prüfung bei einer vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stelle (Mindestalter 16 Jahre) oder durch eine Einweisung bei einem Luftsportverband (Mindestalter 14 Jahre). Derzeit sind noch keine Stellen durch das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt worden, bei denen man den Flugkundenachweis zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS) machen könnte. Solche Stellen sollen aber geschaffen werden. Für den Flugkundenachweis werden Kenntnisse über den Betrieb und die Navigation von unbemannten Fluggeräten, luftrechtliche Grundlagen und Kenntnisse über die Luftraumordnung abgefragt. Für den gewerblichen Einsatz gibt es aber viele Drohnenmodelle unter 2 kg Gewicht, die für Luftaufnahmen und Dachinspektionen geeignet sind, etwa die Drohne „DJI Phantom 4“.

Flugbuch führen

Jeder gewerbliche Flug ist zu dokumentieren. Hierfür gibt es fertige Flugbücher, die alle benötigten Infos beinhalten. Man kann sich auch über Tabellenprogramme ein eigenes Flugbuch erstellen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der Luftfahrtbehörde auf Verlangen vorzulegen. Neue Drohnen haben ein integriertes Flugbuch, das jeden Flug dokumentiert.

Haftpflichtversicherung  

Des Weiteren muss jeder Drohnenflieger eine Haftpflichtversicherung für den gewerblichen wie auch für den privaten Gebrauch abschließen. In der gewerblichen Versicherung ist der private Betrieb meist inbegriffen. Eine Haftpflichtversicherung ist bei vielen Versicherungen, aber auch bei Modellflugverbänden erhältlich.

Drohnen-Flüge anmelden

Innerhalb geschlossener Ortschaften muss man gewerbliche Flüge mit der Drohne bei der Polizei oder dem Ordnungsamt anmelden. Gewöhnlich reicht eine E-Mail, in der man über den geplanten Flug informiert. Außerdem ist eine Starterlaubnis vom Grundstückseigentümer notwendig, auf dessen Grundstück man startet. Bei Drohnen mit Kamera gilt: für Fotos von Grundstücken und Häusern muss eine Erlaubnis des Grundstücks- oder Hauseigentümers vorliegen!

Drohne kennzeichnen

Ab einem Gewicht von 250 g muss jede Drohne zukünftig mit einer Plakette ausgestattet werden, auf der Name und Adresse des Besitzers stehen. Die neue Kennzeichnungspflicht tritt aber erst im Oktober 2017 in Kraft, damit alle Drohnenbesitzer genug Zeit haben, ihre Drohne mit einer Plakette auszustatten. Plaketten sind in jedem Fachgeschäft für Beschriftungen erhältlich. Die Kennzeichnung auf der Drohne kann auch durch einen Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur aus dem Schreibwarengeschäft erfolgen. Die Plaketten lassen sich auch im Internet kaufen. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden ist.

Hier sind Flüge mit Drohnen verboten

Der Betrieb von gewerblich genutzten Drohnen und Flugmodellen (also privat genutzten Drohnen und Modellflugzeugen) ist nicht überall erlaubt. Verboten ist das Fliegen mit Drohnen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m von:

Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr
Krankenhäusern
Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen, Kraftwerken, Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen
Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder, Bundes- oder Landesbehörden, diplomatische und konsularische Vertretungen und internationale Organisationen ihren Sitz haben, über Polizeidienststellen
Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen

Über Grundstücken fliegen: nur mit Erlaubnis

Flüge über privaten Grundstücken sollten mit den Grundstückseigentümern abgesprochen sein. Vor dem Veröffentlichen von Fotos von Grundstücken empfiehlt es sich, immer mit den Eigentümern zu sprechen und eine schriftliche Erlaubnis einzuholen! Das Fliegen über Naturschutzgebieten, außerhalb der Sichtweite des Steuerers und bei Nacht ist ebenfalls verboten. Generell ist es nicht erlaubt, mit einer Drohne höher als 100 m zu fliegen. Es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt ist (etwa auf einem Modellflugplatz).



Buchempfehlung: „Dr. Drohne“

Als Empfehlung zum Thema Drohnen gibt es die Bücher von „Dr. Drohne“ . Hier werden alle wichtigen Themen behandelt, die es beim Betrieb von Drohnen zu berücksichtigen gibt. Dr. Drohne alias Maximilian Beck wird auch zur neuen Luftverkehrsverordnung ein Buch herausbringen, das die neuen Regulierungen beinhaltet. Einen Direktrabatt kann man sich durch den Rabattcode „Dachdecker“ sichern. Bestellbar ist das Buch online unter: www.dr-drohne.de.


Weitere Informationen über die neue Drohnenverordnung finden Sie hier

Autoren

Peter Otrzonsek ist Elektroingenieur & Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik. Außerdem ist er Kopterpilot und Trainer für den Flugkundenachweis. Er wohnt in Einbeck.

Stephan Thomas ist Volontär in der Redaktion der Zeitschriften dach+holzbau und bauhandwerk in Gütersloh.

Einsatz von Drohnen im Handwerk

zweitägiges Seminar im Schloss Raesfeld

Termine: 23./24. Mai + 27./28. September

Teil 1 = Theoretische Grundlagen:

Schwerpunkt aktuelles Luftrecht
Inspektion von Fassaden und Dächern
Marktübersicht Flugsysteme und Kameratechnik
Trainingsflüge

Teil 2 = Prüfungsflug

Infos und Anmeldung: www.akademie-des-handwerks.de/seminare

Oder bei Claudia Koppers, c.koppers@akademie-des-handwerks.de,

Tel.: 02865/6084-11, Akademie des Handwerks Schloss Raesfeld,

Freiheit 27, 46348 Raesfeld

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