Auffangen allein reicht nicht

Rettungspläne und Rettungskonzepte für die Arbeit mit PSAgA

Wer seine Arbeit in der Höhe verrichtet, benötigt eine zuverlässige Absturzsicherung. Sind kollektive Maßnahmen wie Geländer nicht einsetzbar, kommt die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ins Spiel. Wir zeigen, was bei der Rettung von Verunfallten aus der PSAgA zu beachten ist.

Ein Mensch mit vorschriftsgemäß angelegter PSAgA darf darauf hoffen, dass diese ihn bei einem Absturz sicher auffängt. Das ist aber nur das Vorspiel zur eigentlichen Rettung oder Bergung. Solange eine Person nach einem Absturz in der PSAgA hängt, gilt die höchste Alarmstufe. Es ist damit zu rechnen, dass der Verunfallte verletzt ist, weil er beispielsweise gegen eine Mauer geschlagen ist. Aber selbst ohne äußere Blessuren ist die Sache noch nicht ausgestanden. Die Gefahr eines lebensbedrohlichen Hängetraumas schwebt immer mit über dem Abgrund, denn die Gurte der PSAgA beeinträchtigen die Blutzirkulation. Das kann zu einem Kreislaufschock und zur Unterversorgung des Gehirns mit bleibenden Schäden führen. Deshalb bleibt wenig Zeit zur Rettung.

 

Erste Hilfe und Rettung aus der Gefahr

Sofern Unternehmer oder Chefs, die ihre Leute nach oben schicken, das passende Rettungsequipment vorhalten, erfüllen sie einen wesentlichen Punkt der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Dort heißt es in den Grundsätzen der Prävention (BGV A1) unter Paragraf 24 (1): „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.“

Wer nun annimmt, dass mit dem Erwerb des Materials und dem Training von Mitarbeitern alles erledigt sei, der irrt. Paragraf 24 enthält noch einen entscheidenden zweiten Absatz: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.“ Zur Ersten Hilfe gehört es, die Vitalfunktionen eines Verunfallten zu prüfen. Das setzt seine sofortige Bergung voraus. Schließlich zeichnet sich Erste Hilfe genau dadurch aus, dass man einem Menschen hilft, bevor der Notarzt eintrifft.

 

So schnell wie möglich auf sicheren Boden bringen

Für die Rettung von Abgestürzten gibt es verschiedene Ansätze, die spezielles Equipment erfordern und deren Anwendung von der konkreten Situation abhängt. In den meisten Fällen wird der Verunfallte nicht nach oben gezogen, sondern zu Boden gelassen. Nur wenn der Weg nach unten versperrt ist oder wenn es zu tief hinab geht (etwa bei Brückenarbeiten) zieht man den Verunfallten nach oben. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der oder die Abgestürzte am Boden besser versorgt werden kann als etwa oben im Gerüst.

 

Mit Flaschenzug nach unten ablassen

Zu den empfehlenswerten Systemen für die Rettung gehören Flaschenzug-Lösungen: Über eine Teleskopstange bringt der Retter eine Anschlagschlinge am Auffanggurt des Abgestürzten an. Dann löst er ihn von seinem Anschlagmittel und der Verunfallte wird per Flaschenzug nach unten abgelassen. Diese Methode hat den Vorteil, dass der Retter mit eigener PSAgA von gesichertem Terrain aus agiert und sich nicht selbst zum Verunfallten abseilt. Allerdings setzt das Verfahren mit Teleskopstange und Flaschenzug freie Sicht auf den Abgestürzten und einen unversperrten Zugang zu ihm voraus.

 

„Retter am Mann“

Wenn hingegen Konstruktionsteile oder andere Hindernisse im Wege sind, ist es oft unvermeidlich, dass sich der Retter zum Verunfallten abseilt. Eine nicht zu unterschätzende Gefahr dabei ist, dass er diesen Vorgang erst unterhalb des Verunglückten stoppt und wertvolle Zeit verliert, um wieder an Höhe zu gewinnen. Der Hersteller Spanset hat sein Rettungssystem „Gotcha Shark“ deshalb mit einer Bremsfunktion („Descender“) ausgestattet. Sie reguliert die Geschwindigkeit des Abseilens und stoppt den Vorgang punktgenau. Beim Abgestürzten angekommen, verbindet der Retter ihn mit dem „Descender“. Die gesicherte Person kann nun von ihrem Anschlagmittel abgetrennt werden. Um das Verletzungsrisiko dabei gering zu halten, verwendet Spanset einen klingenlosen Drahtseilschneider.

 

Die Betriebsanweisung ist kein Rettungsplan

Für das Benutzen des Equipments zur Absturzsicherheit erlassen die Unternehmen in der Regel Betriebsanweisungen. Darin heißt es beispielsweise, dass ausschließlich das bereitgestellte Material verwendet werden darf und wie man es zu nutzen hat. Das ist gut und wichtig. Aber das klärt noch nicht, wie man planmäßig vorgeht. Ein Rettungsplan von der Stange hingegen existiert nicht. Auch nicht bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die DGUV-Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ gibt zwar unverzichtbare Tipps zur Auswahl von Hilfsmitteln und deren Einsatz. Aber die Wörter „Rettungsplan“ und „Rettungskonzept“ sucht man in der 50-seitigen Publikation vergeblich.

 

Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet

Also sollte man selbst einen Rettungsplan aufstellen, den auch Laien umsetzen können. „Laie“ heißt in diesem Zusammenhang: kein ausgebildeter Höhenretter, aber jemand, der sich mit der Anwendung der bereitstehenden Systeme vertraut gemacht hat. Im Rettungsplan sollte man die vorgesehenen Maßnahmen präzise beschreiben und dann prüfen, ob sie so funktionieren wie gedacht. Mindestens einmal im Jahr sollte man den Plan von Anfang bis Ende durchgehen. Die Verantwortlichen und die an den Rettungsgeräten eingewiesenen Mitarbeiter inspizieren dabei die Plätze, die zu einem echten Einsatzort werden könnten. Dort nehmen sie das erforderliche Equipment in die Hand und spielen die Situationen möglichst realitätsnah durch.

Wer etwa eine Hebebühne in seinen Rettungsplan einbezieht, muss das hin und wieder konkret ausprobieren und dabei folgende Fragen beantworten: Wo befindet sich die potenzielle Absturzstelle, in welcher Höhe hängt der Abgestürzte voraussichtlich, wie gelangt die Hebebühne in die richtige Position? Und wie lange dauert das? Auch hier heißt es: Nicht darüber reden, sondern machen. Und wenn etwas schief geht oder nicht wie vorgesehen funktioniert, war es zum Glück nur ein Probelauf. Dann muss der Rettungsplan eben angepasst werden.

 

Nicht nur die Chefs sind gefordert

Neben dem Üben geht es auch darum, alle Mitarbeitenden in die Pflicht zu nehmen und ihr Bewusstsein für die Gefahren zu schärfen. Ja, der Chef ist verantwortlich. Aber ebenso gilt: Die Mitarbeitenden müssen eigenständig mitdenken! Nicht alle Eventualitäten am Bau lassen sich voraussehen. Deshalb sollte jede Person, die eine PSAgA anlegt, immer wieder die entscheidende Frage stellen: Wie verläuft die Rettung, wenn etwas passiert? Außerdem gilt: Niemals allein arbeiten!

Wenn ein durchdachtes und praxistaugliches Rettungskonzept für die Arbeit in der Höhe fehlt, sollten sich alle schleunigst an die Arbeit machen. Und das mit Konsequenz und Entschlussfreudigkeit. Denn eines dürfen die Planungen für die Sicherheit der Mitarbeiter niemals sein: eine Hängepartie.

 

Autor

Jörg Scheilen ist Fachkraft für Arbeitssicherheit und Bereichsleiter Höhensicherung bei der Spanset GmbH & Co. KG in Übach-Palenberg.

Höhenretter sind häufig zu weit entfernt

Auf die Telefonnummer der nächstgelegenen Höhenrettung zu verweisen reicht als „Rettungsplan“ nicht aus. Nicht jede Berufsfeuerwehr und schon gar nicht die Freiwilligen Feuerwehren verfügen über ausgebildete Höhenretter. Solche Teams, wie sie die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk aufstellen, sind zudem ungleichmäßig über die Republik verteilt. Nicht selten sind es 30 und mehr Kilometer bis zum nächsten Höhenrettungsteam.

Externe Höhenrettungsteams können Rettungsmaßnahmen bestenfalls unterstützen oder bilaterale Vereinbarungen mit Unternehmen eingehen. Aber es bleibt bei der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.“

Deutscher Fachkongress für Absturzsicherheit 2021

Wie erstellt man eine belastbare Gefährdungsbeurteilung? Wer haftet bei Absturzunfällen und was ist nach einem Absturzunfall rechtlich zu beachten? Diese Fragen werden auf dem diesjährigen Fachkongress für Absturzsicherheit thematisiert. Der Kongress findet am 23. und 24. November 2021 in der Kongresshalle Böblingen statt, unter Beachtung aktueller Hygienevorschriften. Veranstaltet wird der Kongress vom Bauverlag  gemeinsam mit der BG Bau und den Unternehmen Adler Montageservice, Layher, Peri,Sifatec, Zarges, Innotech und Felsuma. Eine Fachausstellung auf dem Kongress zeigt aktuelle Produkte und Systeme zur Absturzsicherheit. Mehr Informationen  finden Sie online unter  www.kongress-absturzsicherheit.de .

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